02.11.2021
Update Hauptseite wg. Informationen zum Vergleich IKP Ihr Kompetenz Partner AG
17.04.2020
Update Hauptseite wg. Abschlagsverteilung II und Ergänzung der häufigen Fragen
07.01.2020
Update Hauptseite
30.04.2019
Update Hauptseite
03.10.2018
Update Hauptseite Auszahlung
10.08.2018
Update Hauptseite wg. Online-Abfragetool.
08.08.2018
Update Hauptseite Zahlungseingang
28.06.2018
Update Hauptseite wegen 30.06.2018
18.05.2018
Update Hauptseite wegen FAQ
26.04.2018
Update Hauptseite wegen Abschlagszahlung
29.12.2017
Update Hauptseite wegen Abschlagszahlung
28.12.2017
Update Hauptseite wegen Verjährung 2017
23.11.2017
Update Hauptseite wegen Bundesgerichtshofurteil vom 16. November 2017
09.02.2016
Update Hauptseite wegen aktueller Rundschreiben
14.12.2016
Update Hauptseite zur Verjährung im Verfahren Future Business KG a.A.
19.07.2016
Update Hauptseite zum Stand des Verfahrens hinsichtlich der Vermögensverwertung durch den Insolvenzverwalter
19.05.2016
Update Hauptseite mit Informationen zum durch Herrn Gloeckner erstrittenen Urteil zu Gunsten der OSV-Gläubiger vor dem Landgericht Dresden.
17.05.2016
Update Hauptseite aufgrund neuer Informationen zur Abschlagszahlung seitens des Insolvenzverwalters.
14.12.2015
Update Hauptseite mit Informationen zur avisierten Abschlagszahlung im 1. Halbjahr 2016.
23.06.2015
Update Hauptseite mit Informationen zum Bestreiten von Forderungen im Insolvenzverfahren der INFINUS AG Finanzdienstleistungsinstitut (FDI).
13.04.2015
Update Hauptseite mit Informationen zum Bestreiten der Rangklasse angemeldeter Forderungen aus Genussrechten und Genussscheinen.
17.02.2015
Für Gläubiger, die von Hr. Rechtsanwalt Gloeckner als Gemeinsamer Vertreter vertreten werden, besteht nun exklusiv die Möglichkeit den Gläubiger-Newsletter zu abonnieren.
16.02.2015
Update Links-Sektion
23.01.2015
Update Hauptseite mit Informationen zu den Berichtsterminen der FUBUS, Jörg Biehl und FDI
16.12.2014
Informationen zum Berichtstermin am 18.12.2014 auf der Hauptseite eingestellt.
14.12.2014
Erweiterung der Hauptseite um das Suchsystem für Gemeinsame Vertreter.
30.11.2014
Update der Hauptseite mit Informationen zur erfolgten Forderungsanmeldung.
24.10.2014
Update der Hauptseite mit Informationen zur Auffindung von Beschlüssen.
01.10.2014
Update der Hauptseite zum Thema "Anschreiben des Gemeinsamen Vertreters".
18.08.2014
Update des Bereichs "Aktuelles"
25.06.2014
Update des Bereichs "Häufige Fragen" und "Gläubigerversammlung FAQ"
25.06.2014
Das Amtsgericht Dresden terminiert fortlaufend neue Serien zum Aufruf - informieren Sie sich regelmäßig hier, sofern Sie keine Vollmacht erteilt haben.
05.06.2014
Das Amtsgericht Dresden hat diese Serien für den 26.06.2014 terminiert.
05.06.2014
Das Amtsgericht Dresden hat diese Serien für den 25.06.2014 terminiert.
05.06.2014
Das Amtsgericht Dresden hat diese Serien für den 24.06.2014 terminiert.
03.06.2014
Das Amtsgericht Dresden hat diese Serien für den 19.06.2014 terminiert.
02.06.2014
Das Amtsgericht Dresden hat diese Serien für den 18.06.2014 terminiert.
02.06.2014
Das Amtsgericht Dresden hat die Frist zur Anmeldung der Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bis zum 30.10.2014 verlängert.
30.05.2014
„Das Amtsgericht Dresden hat diese Serien für den 17.06.2014 terminiert.
13.05.2014
Die Versammlung der Orderschuldverschreibungsgläubiger wurde zur Entscheidung über Befangenheitsanträge gegen die Rechtspflegerin vertagt. Ein neuer Termin wird nach
der Entscheidung über http://www.insolvenzbekannt
machungen.de bekannt gegeben.
09.05.2014
Fonds Professionell berichtet über das Amt des gemeinsamen Vertreters
09.05.2014
Bekanntmachung des Insolvenzgerichts Dresden vom 05.05.2014: Dem Insolvenzgericht ist bekannt, dass sich auch RA Klaus Nieding für das Amt des gemeinsamen Vertreters beworben hat.
06.05.2014
15.04.2014
Ergänzung der Gläubigerversammlungs-FAQ.
07.04.2014
Umfassende neue Informationen zum Verfahren ergänzt.
01.04.2014
Herr Rechtsanwalt Dr. Bruno M. Kübler wird zum Insolvenzverwalter der Future Business ernannt.
11.03.2014
Update der „Häufige Fragen“-Rubrik dieser Seite
31.01.2014
Staatsanwaltschaft Dresden veröffentlicht Beschlagnahme-Register bezüglich der Akteure hinter der Infinus-Gruppe. Weitere Informationen
16.12.2013
Update der „Häufige Fragen“-Rubrik dieser Seite
19.11.2013
Amtsgericht Dresden bestellt vorläufigen Insolvenzverwalter für ein weiteres Unternehmen der Infinus Gruppe: ecoConsort AG.
14.11.2013
Herr Rechtsanwalt Dr. Bruno Kübler wird zum vorläufigen Insolvenzverwalter der Future Business KG aA durch das Insolvenzgericht bestellt. Ein vorläufiger Gläubigerausschuss wird unter Beteiligung von Herrn Rechtsanwalt Christian Gloeckner als Interessensvertreter der OSV-Gläubiger gebildet.
13.11.2013
Insolvenzantrag bezüglich der Future Business KG aA beim Insolvenzgericht Dresden gestellt.
05.11.2013
Durchsuchung der Büroräume der Infinus Gruppe und ihrer Tochterunternehmen durch die Staatsanwaltschaft Dresden. Es wurden 6 Hauptakteure in Haft genommen und das Vermögen der betreffenden Unternehmen beschlagnamt.
Nachfolgend haben wir die wichtigsten Fragen und Antworten zu den anstehenden Versammlungen der Orderschuldverschreibungsgläubiger für Sie zusammengestellt.
Inhalt
Wie ist der (zu erwartende) Ablauf des Insolvenzverfahrens?
Was ist eine Orderschuldverschreibung (OSV)?
Was ist ein gemeinsamer Vertreter und welche Aufgaben hat er? Welche Besonderheiten gelten im Insolvenzverfahren?
Was versteht man unter einer Seriennummer / WKN / ISIN?
Altes SchVerschG 1899 und neues SchVG 2009: Welches ist auf meinen Fall anwendbar?
Unterschiede SchVG 2009 und SchVerschG 1899, oder auch sog. „Opt-in“: Vorteil oder Nachteil?
Gläubigerversammlung der Gläubiger von Orderschuldverschreibungen (§ 19 SchVG/ § 18 SchVerschG) und Gläubigerversammlung der Insolvenzgläubiger (§ 76 InsO)
Können die OSV-Gläubiger den gemeinsamen Vertreter nur persönlich wählen?
Muss ich an der Wahl zum gemeinsamen Vertreter teilnehmen oder mich vertreten lassen?
Wer bezahlt den gemeinsamen Vertreter?
Muss ich meine Forderung nach der Wahl des gemeinsamen Vertreters noch zur Insolvenztabelle anmelden?
Bekomme ich mein Geld zurück?
Ersetzt ein gemeinsamer Vertreter die Beauftragung eines Rechtsanwalts?
Ist es zulässig, die Forderung aus der Schuldverschreibung vor Bestellung eines gemeinsamen Vertreters beim Insolvenzverwalter über einen Rechtsanwalt anzumelden?
Wie ist der (zu erwartende) Ablauf des Insolvenzverfahrens?
Herr Rechtsanwalt Dr. Bruno Kübler wurde durch das Amtsgericht – Insolvenzgericht – Dresden am 14.11.2013 zum vorläufigen Insolvenzverwalter und am 01.04.2014 zum Insolvenzverwalter bestellt. Der zu erwartende Ablauf des Insolvenzverfahrens:
Was ist eine Orderschuldverschreibung (OSV)?
Eine Orderschuldverschreibung („OSV“) ist ein Wertpapier, das den Inhaber (Orderschuldverschreibungsgläubiger, oder kurz „OSV-Gläubiger“) in der Urkunde genau bezeichnet. Im Gegensatz zu normalen Schuldverschreibungen kann eine Orderschuldverschreibung nur durch einen entsprechenden Übertragungsvermerk auf dem Wertpapier (sog. Indossament) übertragen werden. Auch für Orderschuldverschreibungen gelten die gesetzlichen Regelungen für Schuldverschreibungen des Schuldverschreibungsgesetzes (SchVG).
Was ist ein gemeinsamer Vertreter und welche Aufgaben hat er? Welche Besonderheiten gelten im Insolvenzverfahren?
Sowohl während der Laufzeit einer Schuldverschreibung, als auch im Insolvenzverfahren können die Gläubiger der einzelnen Anleiheserien nach neuem SchVG und altem SchVerschG einen gemeinsamen Vertreter zur Wahrnehmung ihrer Interessen wählen. Da für jede Anleiheserie eigene Anleihebedingungen gelten und es sich daher um ein von den anderen Anleiheserien verschiedenes Wertpapier handelt, können die entsprechenden Gläubigerinteressen auch nur für jedes Wertpapier gesondert gebündelt werden. Dies gilt auch, wenn ein Gläubiger mehrere OSV verschiedener Anleiheserien hält. Solche Gläubiger müssen dann für jede sie betreffende Anleiheserie gesondert abstimmen. Wenn, wie in Ihrem Falle, bisher noch kein gemeinsamer Vertreter bestellt wurde, muss das Insolvenzgericht mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens eine OSV-Gläubigerversammlung einberufen, in der über die Wahl eines gemeinsamen Vertreters abzustimmen ist. In diesem Fall ist die Interessenwahrnehmung durch den gemeinsamen Vertreter vor allem darauf gerichtet, die entsprechenden OSV-Gläubiger im Insolvenzverfahren zu vertreten. Er ist dann ausschließlich berechtigt, aber auch verpflichtet, die Forderungen der Gläubiger der jeweiligen OSV zur Insolvenztabelle anzumelden und die Interessen der Gläubiger im Insolvenzverfahren wahrzunehmen, § 19 III SchVG.
Was versteht man unter einer Seriennummer / WKN / ISIN?
Schuldverschreibungen werden in Form von sog. Anleiheserien ausgegeben (emittiert). Schuldverschreibungen mit gleichen Inhaltsbedingungen (das bedeutet, auf den gleichen Bedingungen basieren und gleiche Rechte vorsehen wie etwa Laufzeit, Zeitpunkt der Ausgabe und Zinssatz der OSV) werden unter einer einheitlichen Seriennummer zusammengefasst. Diese OSV mit gleicher Seriennummer stellten jeweils eine von den übrigen OSV mit verschiedener Seriennummern unabhängige Gruppe dar. Jede Gruppe von OSV nimmt ihre Rechte in und außerhalb der Insolvenz der Emmittentin selbständig wahr.
Im Fall der Future Business KG auf Aktien (FuBus) wurde den emittierten OSV zum Teil neben der Seriennummer zusätzlich eine sog. Wertpapierkennnummer (WKN) bzw. eine International Securities Identification Number (ISIN) zugeordnet. Sowohl die WKN als auch die ISIN dienen der Identifikation von Wertpapieren im Handelsverkehr, wobei die ISIN lediglich die internationale Form der WKN darstellt. Im Gegensatz zur Zuordnung zu einer Seriennummer war die Vergabe einer WKN / ISIN im Fall der von der FuBus ausgegebenen OSV nicht zwingend, gleichwohl durften sie vergeben werden.
Im Insolvenzverfahren der FuBus ist jedoch allein die Zuordnung zu einer Seriennummer maßgeblich. Soweit Ihre OSV im Einzelfall mit keiner WKN oder ISIN versehen wurde, entstehen Ihnen daraus keinerlei Nachteile!
Altes SchVerschG 1899 und neues SchVG 2009: Welches ist auf meinen Fall anwendbar?
Je nachdem, wann Ihre OSV begeben wurde, finden die Vorschriften des Schuldverschreibungsgesetztes in der Fassung von 1899 oder von 2009 Anwendung.
Das SchVG 2009 enthält jedoch eine Übergangvorschrift, wonach auch die Gläubiger, auf deren OSV grundsätzlich das SchVerschG 1899 Anwendung findet, mit Zustimmung der FuBus durch einen Beschluss (sog. „Opt-in“) auch für sich die Vorschriften des SchVG 2009 für anwendbar erklären können.
Dieser Beschluss wird im Rahmen einer OSV-Gläubigerversammlung gemäß § 24 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 5 Absatz 4 Satz 2 SchVG mit einer qualifizierten Mehrheit von 75 % der teilnehmenden Stimmrechte gefasst. Beschlussfähig ist die jeweilige Gruppe von Seriennummern jedoch nur, wenn mindestens ein OSV-Gläubiger der Anleiheserie vertreten ist.
Eine Beteiligung der OSV-Gläubiger - persönlich oder durch einen Stimmrechtsvertreter - ist für die optimale Wahrnehmung ihrer Rechte und Mitgestaltung des Verfahrens von entscheidender Bedeutung!
Unterschiede SchVG 2009 und SchVerschG 1899, oder auch sog. „Opt-in“: Vorteil oder Nachteil?
Der Vorteil eines solchen Opt-in besteht darin, dass eine einheitliche Handhabung der verschiedenen OSV im Rahmen des Insolvenzverfahrens erfolgen kann. Dies unterstützt eine zügige Durchführung des Insolvenzverfahrens. Das neue Schuldverschreibungsgesetz von 2009 (SchVG) zielt mit seinem erweiterten Anwendungsbereich vor allem darauf ab, die Rechte der Gläubiger von Schuldverschreibungen zu stärken. So sind die Regelungen zur Gläubigerversammlung von Schuldverschreibungen (OSV-Gläubigerversammlung) deutlich gegenüber dem alten Schuldverschreibungsgesetz von 1899 (SchVerschG) ausgeweitet worden. Die Gläubiger haben dadurch insbesondere die Möglichkeit, auf die Anleihebedingungen auch während der Laufzeit der Schuldverschreibungen leichter Einfluss nehmen zu können. Im Insolvenzverfahren führt das neue SchVG durch die erweiterten Befugnisse eines eventuell bestellten gemeinsamen Vertreters in § 19 III SchVG zu einer beschleunigten Abwicklung und Vereinfachung.
Gläubigerversammlung der Gläubiger von Orderschuldverschreibungen (§ 19 SchVG/ § 18 SchVerschG) und Gläubigerversammlung der Insolvenzgläubiger (§ 76 InsO)
Für Gläubiger von OSV im Insolvenzverfahren einer Emittentin gelten Besonderheiten gegenüber den Regelungen für „gewöhnliche“ Gläubiger im Insolvenzverfahren.
Es finden zur Wahrnehmung und Sicherung Ihrer Rechte zwei Gläubigerversammlungen statt:
Die OSV-Gläubigerversammlung, in der die OSV-Gläubiger als Kollektiv ihre Rechte gegenüber der Emittentin wahrnehmen können, gibt es sowohl außerhalb, als auch im Insolvenzverfahren der Emittentin. Im eröffneten Insolvenzverfahren dient die OSV-Gläubigerversammlung dazu, einen gemeinsamen Vertreter der OSV-Gläubiger einer Seriennummer zu wählen.
Die Insolvenzgläubigerversammlung (§§ 74 ff. InsO) dient hingegen dazu, die Interessen aller Gläubiger des insolventen Unternehmens im gerichtlichen Insolvenzverfahren wahrzunehmen.
Können die OSV-Gläubiger den gemeinsamen Vertreter nur persönlich wählen?
Nein. Die einzelnen OSV-Gläubiger können sich in den Versammlungen durch einen Bevollmächtigten bei der Beschlussfassung vertreten lassen. Diesem Bevollmächtigten können durch den jeweiligen
OSV-Gläubiger auch Weisungen bzgl. der Stimmabgabe erteilt werden. Darüber hinaus ist es auch denkbar, dass sich mehrere OSV-Gläubiger durch denselben Bevollmächtigten vertreten lassen. Dieser muss
etwaige Weisungen bei der Abgabe der Stimmen für die jeweiligen OSV dann selbstverständlich berücksichtigen. Zu beachten ist, dass sowohl die Vollmacht als auch die Weisungen in Textform zu erfolgen
haben.
Wir empfehlen Ihnen hierzu dringend, das Formular zu nutzen, das Sie mit dem Schreiben des Insolvenzverwalters erhalten haben.
Muss ich an der Wahl zum gemeinsamen Vertreter teilnehmen oder mich vertreten lassen?
Die OSV-Gläubiger sind weder verpflichtet, an der Abstimmung über die Bestellung des gemeinsamen Vertreters persönlich teilzunehmen, noch sich bei dieser Abstimmung vertreten zu lassen. Auf Grund der großen Streuung der einzelnen Anleiheserien ist es jedoch dringend ratsam, zumindest die Bevollmächtigungsvariante zu nutzen, um auch für Ihre Serie einen gemeinsamen Vertreter zu bestimmen – anderenfalls verbleibt der Verwaltungsaufwand komplett bei Ihnen.
Wer bezahlt den gemeinsamen Vertreter?
Die im Zusammenhang mit der Bestellung des gemeinsamen Vertreters entstehenden Kosten hat der Gemeinschuldner zu tragen, § 7 VI SchVG. Hierzu gehört auch die Vergütung des gemeinsamen Vertreters. Im Insolvenzverfahren führt dies dazu, dass diese Kosten aus der Insolvenzmasse zu begleichen sind. Den OSV-Gläubigern entstehen daher persönlich keine Kosten.
Muss ich meine Forderung nach der Wahl des gemeinsamen Vertreters noch zur Insolvenztabelle anmelden?
Wird ein gemeinsamer Vertreter bestellt, nimmt ausschließlich dieser die Interessen der Gläubiger im Insolvenzverfahren wahr. Hierzu gehört insbesondere auch die Anmeldung der einzelnen Forderungen der OSV-Gläubiger zur Insolvenztabelle. Die OSV-Gläubiger brauchen sich daher nach der Delegation auf einen gemeinsamen Vertreter um nichts mehr kümmern, keine Fristen zu beachten. Insbesondere bietet die Bestellung eines gemeinsamen Vertreters den Vorteil, dass im Falle der Forderungsanmeldung die Schuldurkunde, also die OSV, nicht vorgelegt werden muss, § 19 III SchVG. Diese Privilegierung kommt den Gläubigern im Insolvenzverfahren ansonsten nicht zu.
Der Insolvenzverwalter Dr. Bruno Kübler hat mitgeteilt (Zur Mitteilung), dass er vorläufig von einer realistischen Insolvenzquote von ca. 20 % ausgeht.
Ersetzt ein gemeinsamer Vertreter die Beauftragung eines Rechtsanwalts?
Der gemeinsame Vertreter vereinfacht durch Bündelung der Vielzahl der OSV-Gläubiger im Insolvenzverfahren den Ablauf des Insolvenzverfahrens und beschleunigt dessen Durchführung bis hin zur Auszahlung der Insolvenzquoten an die OSV-Gläubiger. Er ersetzt nicht die individuelle Beratung und Vertretung durch einen Rechtsanwalt. Insbesondere übernimmt der gemeinsame Vertreter nicht die Prüfung und Durchsetzung möglicher Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit dem Erwerb der Schuldverschreibung (z.B. wegen etwaiger Falschberatung, Betrugsdelikten, etc.). Die Vertretungstätigkeit des vom OSV-Gläubiger selbst beauftragten Rechtsanwalts im Insolvenzverfahren wandelt sich bei Bestellung eines gemeinsamen Vertreters von der Vertretung gegenüber dem Insolvenzverwalter in die Vertretung gegenüber dem gemeinsamen Vertreter, d.h. individuell beauftragte Rechtsanwälte nutzen den gemeinsamen Vertreter als Ansprechpartner für Fragen des Insolvenzverfahrens und die dem gemeinsamen Vertreter aufgrund seiner Bündelungsfunktion konzentriert vorliegenden Informationen.
Ist es zulässig, die Forderung aus der Schuldverschreibung vor Bestellung eines gemeinsamen Vertreters beim Insolvenzverwalter über einen Rechtsanwalt anzumelden?
Sofern Sie bereits einen Rechtsanwalt beauftragt haben und dieser Ihre Forderung aus der Schuldverschreibung bereits beim Insolvenzverwalter angemeldet hat oder Ihnen dies empfiehlt, ist diese Anmeldung wirksam und zulässig. Sie verliert Ihre Wirkung auch nicht durch die spätere Bestellung eines gemeinsamen Vertreters. Daher werden hierfür angefallene Rechtsanwaltskosten auch nicht erstattet. Bitten Sie Ihren Rechtsanwalt in diesem Fall, die Unterlagen über die bereits erfolgte Forderungsanmeldung nach Wahl eines gemeinsamen Vertreters bei diesem einzureichen.