11.12.2023
Update Hauptseite wg. Verfahrensinformation
17.11.2023
Update Hauptseite wg. Verfahrensinformation
02.11.2021
Update Hauptseite wg. Informationen zum Vergleich IKP Ihr Kompetenz Partner AG
17.04.2020
Update Hauptseite wg. Abschlagsverteilung II und Ergänzung der häufigen Fragen
07.01.2020
Update Hauptseite
30.04.2019
Update Hauptseite
03.10.2018
Update Hauptseite Auszahlung
10.08.2018
Update Hauptseite wg. Online-Abfragetool.
08.08.2018
Update Hauptseite Zahlungseingang
28.06.2018
Update Hauptseite wegen 30.06.2018
18.05.2018
Update Hauptseite wegen FAQ
26.04.2018
Update Hauptseite wegen Abschlagszahlung
29.12.2017
Update Hauptseite wegen Abschlagszahlung
28.12.2017
Update Hauptseite wegen Verjährung 2017
23.11.2017
Update Hauptseite wegen Bundesgerichtshofurteil vom 16. November 2017
09.02.2016
Update Hauptseite wegen aktueller Rundschreiben
14.12.2016
Update Hauptseite zur Verjährung im Verfahren Future Business KG a.A.
19.07.2016
Update Hauptseite zum Stand des Verfahrens hinsichtlich der Vermögensverwertung durch den Insolvenzverwalter
19.05.2016
Update Hauptseite mit Informationen zum durch Herrn Gloeckner erstrittenen Urteil zu Gunsten der OSV-Gläubiger vor dem Landgericht Dresden.
17.05.2016
Update Hauptseite aufgrund neuer Informationen zur Abschlagszahlung seitens des Insolvenzverwalters.
14.12.2015
Update Hauptseite mit Informationen zur avisierten Abschlagszahlung im 1. Halbjahr 2016.
23.06.2015
Update Hauptseite mit Informationen zum Bestreiten von Forderungen im Insolvenzverfahren der INFINUS AG Finanzdienstleistungsinstitut (FDI).
13.04.2015
Update Hauptseite mit Informationen zum Bestreiten der Rangklasse angemeldeter Forderungen aus Genussrechten und Genussscheinen.
17.02.2015
Für Gläubiger, die von Hr. Rechtsanwalt Gloeckner als Gemeinsamer Vertreter vertreten werden, besteht nun exklusiv die Möglichkeit den Gläubiger-Newsletter zu abonnieren.
16.02.2015
Update Links-Sektion
23.01.2015
Update Hauptseite mit Informationen zu den Berichtsterminen der FUBUS, Jörg Biehl und FDI
16.12.2014
Informationen zum Berichtstermin am 18.12.2014 auf der Hauptseite eingestellt.
14.12.2014
Erweiterung der Hauptseite um das Suchsystem für Gemeinsame Vertreter.
30.11.2014
Update der Hauptseite mit Informationen zur erfolgten Forderungsanmeldung.
24.10.2014
Update der Hauptseite mit Informationen zur Auffindung von Beschlüssen.
01.10.2014
Update der Hauptseite zum Thema "Anschreiben des Gemeinsamen Vertreters".
18.08.2014
Update des Bereichs "Aktuelles"
25.06.2014
Update des Bereichs "Häufige Fragen" und "Gläubigerversammlung FAQ"
25.06.2014
Das Amtsgericht Dresden terminiert fortlaufend neue Serien zum Aufruf - informieren Sie sich regelmäßig hier, sofern Sie keine Vollmacht erteilt haben.
05.06.2014
Das Amtsgericht Dresden hat diese Serien für den 26.06.2014 terminiert.
05.06.2014
Das Amtsgericht Dresden hat diese Serien für den 25.06.2014 terminiert.
05.06.2014
Das Amtsgericht Dresden hat diese Serien für den 24.06.2014 terminiert.
03.06.2014
Das Amtsgericht Dresden hat diese Serien für den 19.06.2014 terminiert.
02.06.2014
Das Amtsgericht Dresden hat diese Serien für den 18.06.2014 terminiert.
02.06.2014
Das Amtsgericht Dresden hat die Frist zur Anmeldung der Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bis zum 30.10.2014 verlängert.
30.05.2014
„Das Amtsgericht Dresden hat diese Serien für den 17.06.2014 terminiert.
13.05.2014
Die Versammlung der Orderschuldverschreibungsgläubiger wurde zur Entscheidung über Befangenheitsanträge gegen die Rechtspflegerin vertagt. Ein neuer Termin wird nach
der Entscheidung über http://www.insolvenzbekannt
machungen.de bekannt gegeben.
09.05.2014
Fonds Professionell berichtet über das Amt des gemeinsamen Vertreters
09.05.2014
Bekanntmachung des Insolvenzgerichts Dresden vom 05.05.2014: Dem Insolvenzgericht ist bekannt, dass sich auch RA Klaus Nieding für das Amt des gemeinsamen Vertreters beworben hat.
06.05.2014
15.04.2014
Ergänzung der Gläubigerversammlungs-FAQ.
07.04.2014
Umfassende neue Informationen zum Verfahren ergänzt.
01.04.2014
Herr Rechtsanwalt Dr. Bruno M. Kübler wird zum Insolvenzverwalter der Future Business ernannt.
11.03.2014
Update der „Häufige Fragen“-Rubrik dieser Seite
31.01.2014
Staatsanwaltschaft Dresden veröffentlicht Beschlagnahme-Register bezüglich der Akteure hinter der Infinus-Gruppe. Weitere Informationen
16.12.2013
Update der „Häufige Fragen“-Rubrik dieser Seite
19.11.2013
Amtsgericht Dresden bestellt vorläufigen Insolvenzverwalter für ein weiteres Unternehmen der Infinus Gruppe: ecoConsort AG.
14.11.2013
Herr Rechtsanwalt Dr. Bruno Kübler wird zum vorläufigen Insolvenzverwalter der Future Business KG aA durch das Insolvenzgericht bestellt. Ein vorläufiger Gläubigerausschuss wird unter Beteiligung von Herrn Rechtsanwalt Christian Gloeckner als Interessensvertreter der OSV-Gläubiger gebildet.
13.11.2013
Insolvenzantrag bezüglich der Future Business KG aA beim Insolvenzgericht Dresden gestellt.
05.11.2013
Durchsuchung der Büroräume der Infinus Gruppe und ihrer Tochterunternehmen durch die Staatsanwaltschaft Dresden. Es wurden 6 Hauptakteure in Haft genommen und das Vermögen der betreffenden Unternehmen beschlagnamt.
Sehr geehrte Gläubiger,
mit Beschluss des Amtsgerichts Dresden - Insolvenzgericht - vom 05.12.2023 (Az. 554 IN 2257/13) wurde Herr Rechtsanwalt Dr. Werner Roderfeld, Obergraben 21, 01097 Dresden zum neuen Insolvenzverwalter im Insolvenzverfahren der Future Business KG aA bestellt.
Ich werde über die weiteren Entwicklungen im Verfahren berichten.
Mit freundlichen Grüßen
Christian H. Gloeckner
als Gemeinsamer Vertreter
Sehr geehrte Gläubiger,
leider muss ich Ihnen mitteilen, dass Herr Insolvenzverwalter Dr. Bruno M. Kübler - Insolvenzverwalter u.a. der Verfahren Future Business KG aA, INFINUS AG Finanzdienstleistungsinstitut und Jörg Biehl - am 13.11.2023 verstorben ist.
Ich setze mich dafür ein, dass dieser bedauerliche Vorfall keinen Nachteil für die Gläubiger der Verfahren zur Auswirkung hat. Bitte nehmen Sie von Anfragen zum Verfahrensfortgang Abstand; ich werde selbstverständlich und ohne Verzug über das weitere Prozedere berichten, sobald belastbare Informationen oder Entscheidungen vorliegen.
Mit freundlichen Grüßen
Christian H. Gloeckner
als Gemeinsamer Vertreter
Sehr geehrte FUBUS-Gläubiger,
im Insolvenzverfahren der Future Business KG aA wurden streitige Ansprüche der IKP Ihr Kompetenz Partner AG („IKP“), Insolvenzverwalterin Frau
Rechtsanwältin Bettina Schmudde, gegen die Future Business KG aA („Fubus“), Insolvenzverwalter Herr Rechtsanwalt Dr. Bruno M. Kübler, die ursprünglich in Höhe von €
670.000.000,00 zu Lasten der Future Business KG aA geltend gemacht worden waren, verglichen.
Die IKP begehrte über die letzten Jahre hinweg in zwei Gerichtsprozessen, Forderungen von insgesamt gerundet € 670.000.000,00 zur Insolvenztabelle der Fubus festzustellen. Die IKP
ist eine Konzerntochter der FUBUS und hatte im Jahr vor der Insolvenzantragsstellung noch Zahlungen in Höhe von € 359.000.000,00 an die Konzernmutter abgeführt. Die IKP forderte, die vollen €
359.000.000,00 zur Tabelle festzustellen. Nach mehrjährigem Rechtsstreit und Zurückverweisung des Streits seitens des Bundesgerichtshofs an das Oberlandesgerichts Dresden wurde der
Vergleichsvorschlag des Oberlandesgerichts, sich auf eine Tabellenfeststellung in Höhe von € 16,2 Mio. zu einigen, seitens der Parteien akzeptiert.
Im zweiten Verfahren begehrte die IKP die Feststellung von € 311.000.000,00 als Rückzahlungsansprüche in Zusammenhang mit Gewinnabführungsverträgen aus den Jahren vor der
Insolvenzeröffnung zur Insolvenztabelle der Future Business KG aA. Das hier ebenfalls mittlerweile zuständige Oberlandesgericht Dresden empfahl den Parteien die vergleichsweise Feststellung von
€ 47,6 Mio. zur Beendigung des Streits. Die Parteien sind dem Vorschlag auch hier gefolgt und konnten ergänzend noch weitere, nicht rechtshängige Ansprüche (bspw.
Verlustausgleichsforderungen der IKP, Darlehensansprüche Fubus) mitvergleichen, deren endgültige gerichtliche Klärung im Instanzenzug mutmaßlich das Verfahren um mehrere Jahre
verzögert hätte.
In beiden Verfahren bin ich als Gemeinsamer Vertreter im Laufe des Instanzenzugs als Nebenintervenient beigetreten: Die Herausforderung bestand darin, im Verfahren
einer materiell ungerechten Quotenverschiebung zu Lasten der geschädigten Schuldverschreibungsgläubiger, die als Opfer des „Systems Fubus“ mit ihrem Vermögen unfreiwillig
auch Konzerntöchter wie die IKP finanziert hatten, entschieden entgegen zu treten und bei Gericht die Perspektive des getäuschten Kapitalanlegers als mit weitem
Abstand größte Gläubigergruppe in die prozessuale Aufarbeitung und rechtliche Einordnung erfolgreich einzubringen.
Eine schlimmstenfalls drohende wirtschaftliche Halbierung der Insolvenzquote zu Lasten der Orderschuldverschreibungsgläubiger wird durch den Vergleichsschluss erfolgreich
verhindert, durch die vergleichsweise Miterledigung denkbarer weiterer Streitpunkte zwischen den insolventen Gruppenunternehmen erscheint mir eine weitere
Abschlagsverteilung zu Gunsten der Orderschuldverschreibungsgläubiger auf dem Weg zur Verfahrensbeendigung zeitlich greifbar.
Mit freundlichen Grüßen
Christian H. Gloeckner
als Gemeinsamer Vertreter
Sehr geehrte FUBUS-Gläubiger,
der Bearbeitungsprozess der zweiten Abschlagszahlung wurde mit Versand meines Rundschreibens vom 14.04.2020 in Gang gesetzt.
Ich bedanke mich an dieser Stelle nochmals für Ihre Mithilfe an einer möglichst reibungslosen Abwicklung.
Naturgemäß ist auch mein Büro von den Auswirkungen von COVID-19 betroffen; ich bin zuversichtlich, dass wir dennoch zügig Fragen und Probleme rund um das Auszahlungsprozedere lösen können. Auf Ihr (vorsorgliches) Verständnis für Verzögerungen infolge der Pandemie hoffe ich trotzdem.
Ergänzend zu den wichtigsten Fragen und Problemen:
1. Ich kann Sie telefonisch nicht sofort erreichen!
Mein Team ist telefonisch (außer an Feiertagen) zu wechselnden Sprechzeiten erreichbar:
Montag 10:00 Uhr – 12:00 Uhr
Dienstag 14:00 Uhr – 16:00 Uhr
Mittwoch 10:00 Uhr – 12:00 Uhr
Donnerstag 14:00 Uhr – 16:00 Uhr
Freitag 10:00 Uhr – 12:00 Uhr
Sollten Sie zu diesen Zeiten nicht anrufen können, senden Sie bitte eine E-Mail an mich. Wir konnten für betroffene Gläubiger bislang immer eine telefonische Rücksprache sicherstellen; in Ausnahmefällen auch außerhalb von Werktagen oder üblichen Geschäftszeiten.
Bitte beachten Sie hierbei, dass ich Sie vorbereitend angeschrieben habe – sofern eine telefonische Ansprache erst später erfolgen kann, geht Ihnen dadurch nichts verloren. Ich habe gleichzeitig mehrere Telefonkräfte im Einsatz – trotzdem kann es erfahrungsgemäß direkt nach dem Versand eines Rundschreibens dazu kommen, dass einzelne Anrufer nicht durchkommen.
2. Meine E-Mail vom Freitag ist noch unbeantwortet!
Es werden alle E-Mails bearbeitet. Bitte beachten Sie, dass Rückantworten gegebenenfalls auch Wochen in Anspruch nehmen können. Bitte beachten Sie auch hier, dass ich Sie vorbereitend angeschrieben habe. Die Belange zum Abschlag II können in dem von mir installierten Zeitrahmen abgearbeitet werden.
3. Ich kann Ihnen den Rückläufer erst in Monaten schicken!
Keine Sorge. Wie auch im Vorgang „Abschlag I“ werden laufend auch nach dem ersten Auszahlungstermin „Nachzügler“ abgearbeitet. Sie brauchen hier keine Rücksprache zu führen.
4. Ich habe keine erste Abschlagszahlung erhalten! Warum?
Wenige Fälle aus dem Abschlag I konnten – trotz umfangreicher Nachfragen – derzeit noch nicht ausbezahlt werden. Sollten Sie dazu gehören, wenden Sie sich gerne an mein Team zur Klärung der offenen Frage(n) – vorzugsweise per E-Mail. Häufig wurden hier keine aktuellen Adressdaten mitgeteilt – hier kann zügig Abhilfe geschaffen werden.
Bitte beachten Sie jedoch, dass unmittelbar nach dem Versand eines Rundschreibens die Bearbeitung auch etwas längere Zeit in Anspruch nehmen kann. Wir sind weiter bemüht, zügig zu helfen.
5. Meine Bankverbindung ist richtig? Was muss ich tun?
Wenn Ihre Bankverbindung auf dem Rückläuferdokument richtig erfasst ist, müssen Sie mir lediglich das unterschriebene Rückläuferdokument im Original zusenden.
Falls bei den aufgedruckten Daten lediglich die BIC-Nummer fehlt, ist dies für eine innerdeutsche Überweisung nicht relevant und muss Ihrerseits nicht ergänzt werden.
6. Kann ich Ihnen den Rückläufer auch per E-Mail oder Fax senden?
Rückläufer müssen im Original übersendet werden.
Leider musste ich feststellen, dass in der Vergangenheit versucht wurde, durch Manipulation von Scans oder elektronischen Anlagen eine unberechtigte Auszahlung zu erhalten. Die Anforderung von Originalen hilft, Betrugsversuchen einen Riegel vorzuschieben – dies im Interesse aller von mir vertretenen Gläubiger. Ich werbe im Interesse aller Gläubiger hier für Ihr Verständnis.
7. Ich habe keine Briefmarke und möchte derzeit nicht zur Post!
Greifen Sie hier gerne beispielsweise auf den Porto per Handy Service der Post zurück: https://www.deutschepost.de/de/h/handyporto.html
8. Kann ich mehrere Rücksendeformulare auch in einem Umschlag zurücksenden?
Ja.
9. Wann überweisen Sie das Geld?
Ich habe Sie vorbereitend kontaktiert. Die Abschlagszahlung des Insolvenzverwalters an die Gemeinsamen Vertreter ist bislang noch nicht erfolgt. Im Übrigen rechne ich mit einer Bearbeitungszeit der Rücksendeformulare "DATENBESTÄTIGUNG" von ca. 3 Monaten. Im Übrigen verweise ich auf mein Schreiben 14.04.2020.
Vielen Dank.
Mit freundlichen Grüßen
Christian H. Gloeckner
als Gemeinsamer Vertreter
Sehr geehrte FUBUS-Gläubiger,
in dem Insolvenzverfahren der Future Business KG aA wird es eine zweite Abschlagsverteilung geben. Zur Vorbereitung der Auszahlung an die Gläubiger, habe ich jeden Gläubiger bezüglich jeder durch mich vertretenen Orderschuldverschreibung mit Schreiben vom 14.04.2020 postalisch kontaktiert. Bitte entnehmen Sie die weiteren Informationen diesem Schreiben und beachten Sie - zur allseitigen Erleichterung des Auszahlungsvorgangs - die dort dargestellten Vorgaben.
Mit freundlichen Grüßen
Christian H. Gloeckner
als Gemeinsamer Vertreter
Sehr geehrte FUBUS-Gläubiger,
ich möchte Ihnen zum Jahresbeginn 2020 meine besten Wünsche für das neue Jahr aussprechen. Ich bedanke mich für das weiterhin in mich gesetzte Vertrauen und bin
zuversichtlich, auch zukünftig in Ihrem Interesse den Abschluss dieses für Sie auch sicherlich persönlich belastenden Verfahrens zu befördern und voran zu treiben.
Mich erreichen in diesem Zusammenhang vereinzelt Sachstandsanfragen und Rückinformationsbitten. Hierzu darf ich bereits heute ankündigen, dass ich mich in diesem Jahr erneut postalisch an Sie wenden
und Sie über den weiteren Verfahrensverlauf informieren werde.
Darüber hinaus berichte ich regelmäßig über neue Entwicklungen in dem Insolvenzverfahren der Future Business KG aA auf dieser Webseite. Bitte beachten Sie, dass im derzeitigen Verfahrensstadium Neues
sich überwiegend zum Fortschritt der anhängigen Rechtsstreite ergibt. Die aktuell offenen Zivilverfahren sind überwiegend sachverhaltsseitig komplex, rechtlich schwierig und haben einen „langsameren
Takt“ – hieraus ergeben sich aus der Natur der Sache auch längere Berichtspausen.
Hinter der Kulissen bleiben die Verfahren jedoch aktiv und aufwändig- im Interesse Ihrer Insolvenzquote bin ich den relevanten Verfahren als Nebenintervenient beigetreten, auch, um in den
Prozessstoff für die zur Entscheidung berufenen Gerichten die Perspektive des geschädigten Privatanlegers einzubringen. Auch wenn Sie in der Zwischenzeit „nichts hören“, stehe ich weiterhin für Ihre
Interessen ein.
Ich wünsche Ihnen und Ihren Familien ein gesundes und erfolgreiches Jahr 2020 und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Christian H. Gloeckner
als Gemeinsamer Vertreter
Sehr geehrte FUBUS-Gläubiger,
die mit den Ansprüchen der im ersten Rang konkurrierende Forderung der Insolvenzverwalterin einer Tochtergesellschaft der Future Business KG aA über 311.000.000,00 Euro wurde erstinstanzlich durch das Landgericht Dresden zurückgewiesen, eine Quotenverschlechterung zu Lasten der Anleger um mehr als 30% wurde damit vorerst vermieden.
Kurzzusammenfassung des Verfahrens:
Die Insolvenzverwalterin über das Vermögen der INFINUS AG Ihr Kompetenz-Partner (IKP), Frau Rechtsanwältin Bettina Schmudde, hat unter dem Aktenzeichen 9 O 1418/16 vor
dem Landgericht Dresden Herrn Rechtsanwalt Dr. Bruno M. Kübler als Insolvenzverwalter über das Vermögen der Future Business KG aA verklagt. Sie beanspruchte für die IKP, mit einer Forderung
von EUR 311.065.363,00 in die Insolvenztabelle im Insolvenzverfahren der FUBUS aufgenommen zu werden.
Die möglichen Konsequenzen:
Die Klage vom 06.06.2016 war aus Anlegersicht ein Affront, da die Insolvenzmasse der Tochtergesellschaft den gleichen Rang in der Insolvenzquotenverteilung begehrte wie
tausende um ihre Ersparnisse geprellte Anleger. Das aber wäre aus der Perspektive der gebeutelten Gläubiger von FUBUS nicht zu verstehen, da eine konzerneigene, insolvente Tochter als "Teil der
Tat" ebenfalls Zahlungen aus der Insolvenz der Konzern-Mutter erhielte. Und dies in beträchtlicher Höhe - bislang belaufen sich die im ersten Rang festgestellten Forderungen auf ca. 669
Mio. Euro (Veröffentlichung des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Dresden vom 02.07.2018). Würde die (angebliche) Forderung der IKP in der Verteilung berücksichtigt werden, müssten Insolvenzgläubiger
mit Quoteneinbußen von überschlägig einem Drittel rechnen, die wirtschaftlich zu Gunsten der IKP-Gläubiger bis zu einer 100% Quote für diese Gläubiger umverteilt würden -
einfach unfair.
Das Ergebnis:
Herr Rechtsanwalt Dr. Bruno M. Kübler (federführend vertreten durch RAin Alexandra Steinecke- Meyns, Kübler Rechtsanwälte, Dresden) als
Insolvenzverwalter von FUBUS konnte die von ihm vertretene Masse erfolgreich verteidigen. Ich bin als Gemeinsamer Vertreter (Prozessvertretung: RA Robert Nentwich, G&P Rechtsanwälte,
Nürnberg) dem Rechtsstreit als Nebenintervenient beigetreten, um die Perspektive der Anleger als Opfer des "Systems FUBUS" zu vertreten.
Ein "Umverteilungsschaden" zu Lasten der FUBUS-Anleger in einer Größenordnung von bis zu 35 Mio. EUR wurde damit vorerst abgewendet.
Die Insolvenzverwalterin der IKP, Frau Rechtsanwältin Bettina Schmudde, hat nunmehr die Möglichkeit, Rechtsmittel gegen die Entscheidung einzulegen und ein nachinstanzliches Gericht mit dem Fall zu
befassen.
Mit freundlichen Grüßen
Christian H. Gloeckner
als Gemeinsamer Vertreter
Sehr geehrte FUBUS-Gläubiger,
ich freue mich Ihnen mitteilen zu können, dass die Wertpapierlegitimationsprüfung für einen Großteil der von mir als Gemeinsamer Vertreter vertretenen Gläubiger abgeschlossen ist. Mit Überweisung vom 01.10.2018 konnte der ursprünglich avisierte Zeitrahmen trotz Verzögerungen im Verfahren gehalten werden. Bei dem weit überwiegenden Teil der Gläubiger erfolgt die Wertstellung auf dem bestätigten Auszahlungskonto in den auf den 01.10.2018 folgenden Tagen.
Einzelne Vorgänge sind bedauerlicherweise noch mit Abarbeitungsaufwänden verbunden (fehlende Wertpapiere, fehlende Vertretungsnachweise, Abtretungen, Erbfälle u.v.m.). Hier wird sukzessive in den nächsten Wochen und Monaten eine Abarbeitung in Form von Rückfragen oder abschließender Klärung nebst Auszahlung erfolgen. Es wird noch weitere Auszahlungsläufe geben, sodass auch Gläubiger, die im aktuellen Lauf vom 01.10.2018 nicht berücksichtigt werden konnten, zeitnah mit einem Zahlungseingang rechnen dürfen. Hier bitte ich um Ihr Verständnis und Ihre Geduld.
Alle Gläubiger erhielten bereits vom Insolvenzverwalter eine Abrechnung zur Kapitalertragssteuer; meine Kosten werden gesondert und jeweils zeitnah zur Auszahlung abgerechnet. Sie erhalten dann eine textförmige Abrechnung auf dem Postweg.
Ich werde mich weiterhin für die Interessen der Gläubiger einsetzen und im Verfahren auf einen weiteren Abschlagsverteilungstermin hinwirken. Über die diesbezüglichen Fortschritte werde ich Sie gerne stets auf dem Laufenden halten.
Mit freundlichen Grüßen
Christian H. Gloeckner
als Gemeinsamer Vertreter
Gerne bestätige ich, dass der Insolvenzverwalter im Verfahren der Future Business KG a.A., Herr Rechtsanwalt Bruno M. Kübler, eine Abschlagszahlung per 03.08.2018 für die von mir vertretenen Gläubiger geleistet hat.
Ich hatte Sie in meinem Anschreiben vom 17.05.2018 darüber informiert, dass die Auszahlungsprüfung und Vornahme der Zahlung an Gläubiger ab Zahlungseingang der Abschlagszahlung voraussichtlich ca. 3 Monate in Anspruch nehmen wird.
Im Übrigen verweise ich auf die untenstehende FAQ zum Rundschreiben vom 17.05.2018, welche ich weiter regelmäßig aktualisieren werden.
Mit freundlichen Grüßen
Christian H. Gloeckner
als Gemeinsamer Vertreter
Bitte beachten Sie, dass durch mich an die von mir vertretenen Gläubiger keine Frist zum Ablauf des
30.06.2018 gesetzt wurde. Dieses Datum wurde seitens der Insolvenzverwaltung kommuniziert als voraussichtliches Auszahlungsdatum an die Gemeinsamen Vertreter - aufgrund von
Verfahrensregularien wird der Insolvenzverwalter die Zahlung aber wohl erst mit etwas Verzögerung durchführen.
Gläubigern ist es selbstverständlich auch nach diesem Datum möglich, mir Ihre Wertpapieroriginale vorzulegen. Ich hatte Sie in meinem Anschreiben vom 17.05.2018 darüber informiert,
dass die Auszahlungsprüfung und Vornahme der Zahlung an Gläubiger ab Zahlungseingang der Abschlagszahlung voraussichtlich ca. 3 Monate in Anspruch nehmen wird.
Im Übrigen verweise ich auf die untenstehende FAQ zum Rundschreiben vom 17.05.2018, welche ich weiter regelmäßig aktualisieren werden.
Mit freundlichen Grüßen
Christian H. Gloeckner
als Gemeinsamer Vertreter
Die von mir vertretenen Gläubiger erhalten derzeit pro vertretener Orderschuldverschreibeung von mir ein Rundschreiben. Wie angekündigt, möchte ich an dieser Stelle häufige Fragen direkt adressieren und bitte Sie um Beachtung:
Christian Gloeckner, als Gemeinsamer Vertreter, Laufertorgraben 2, 90489 Nürnberg
Am Ende dieses Eintrags finden Sie ein Bild einer Musterorderschuldverschreibung. Dort ist auch die Registriernummer entsprechend hervorgehoben.
Ja, die Orderschuldverschreibung ist mir zur wertpapierrechtlichen Legitimationsprüfung im Original vorzulegen.
Bitte beachten Sie, dass es mehrere Gemeinsame Vertreter gibt; es kann also sein, dass die "fehlende" OSV von einem anderen Gemeinsamen Vertreter vertreten wird, welcher sie eigenständig kontaktieren wird. Wer Ihr Gemeinsamer Vertreter ist, prüfen Sie bitte in meinem hierfür bereitgestellten Online-Abfragetool.
Die Staatsanwaltschaft hat OSV-Urkunden bei der Future Business KG aA beschlagnahmt. Diese wurden mittlerweile vom Büro des Insolvenzverwalters aus der Beschlagnahme ausgelöst und werden derzeit dort sortiert und an die jeweils zuständigen Gemeinsamen Vertreter weitergereicht. Sollte Ihre Urkunde betroffen sein, bitte ich Sie trotzdem um Hereinreichung des Aufklebers (ausgefüllt und unterschrieben) und der Anfügung eines kurzen Vermerks, dass Ihre OSV wohl beschlagnahmt wurde. Ich kann derzeit keine Auskunft erteilen, ob Ihre Urkunde betroffen ist - dies werde ich selbst erst in wenigen Wochen erfahren.
Sollte Ihre Urkunde abhandengekommen sein (Verlust, Vernichtung, Diebstahl etc.), müssen Sie, da es sich bei der OSV um ein Wertpapier handelt, ein sog.
„Aufgebotsverfahren“ nach den §§ 466 ff. FamFG in die Wege leiten. Am Ende dieses Verfahrens steht die Kraftloserklärung des Wertpapiers durch den Ausschließungsbeschluss (§ 478 f. FamFG). Durch die
Kraftloserklärung kann kein Dritter trotz Besitzes des Wertpapiers, die verbriefte Leistung hieraus beim Aussteller verlangen (§478 Abs. 1 FamFG). Der Ausschließungsbeschluss wiederum ermöglicht es
ihnen die Rechte aus dem Wertpapier beim Schuldner auch ohne Urkunde geltend zu machen (§ 479 Abs. 1 FamFG).
Das Aufgebotsverfahren wird durch einen entsprechenden Antrag beim zuständigen Amtsgericht eingeleitet. Eine Begleitung dieses Vorgangs durch mich kann nicht erfolgen; weitergehende Auskünfte erteilt
Ihnen ein Mitglied der zugelassenen, rechtsberatenden Berufe.
Ich werde diesen Artikel laufend erweitern und ergänzen, um auf die bei mir eingehenden Anfragen effizient reagieren zu können.
Mit freundlichen Grüßen und den besten Wünschen
Christian H. Gloeckner
als Gemeinsamer Vertreter
Zusatz: MusterOSV
Linksstehend sehen Sie eine anonymisierte Muster-Orderschuldverschreibungsurkunde. Die Registriernummer (manchmal auch FB-Nummer genannt) finden Sie unten mittig entsprechend der Musterhervorhebung (auf Ihrer Urkunde befindet sich kein roter Text.
Bitte beachten Sie, dass ältere Urkunden gegebenfalls noch ein anderes Layout haben; auch hier befindet sich im unteren Drittel eine Registriernummer.
Der Insolvenzverwalter der Future Business KG aA, Herr Rechtsanwalt Bruno M. Kübler, hat in einem Schreiben an die bestellten Gemeinsamen Vertreter der
Orderschuldverschreibungsgläubiger eine Abschlagszahlung in Höhe von 5,96 % der zur Insolvenztabelle festgestellten Forderungen angekündigt.
Ich werde im Monat Mai 2018 die von mir vertretenen Gläubiger postalisch kontaktieren und die Auszahlungsverteilung prozessual vorbereiten. Ich bitte Sie ohne Aufforderung keine Wertpapierurkunden
hereinzureichen und bis zu meiner schriftlichen Kontaktaufnahme noch Geduld walten zu lassen.
Mit freundlichen Grüßen
Christian H. Gloeckner als Gemeinsamer Vertreter
Der Insolvenzverwalter der Future Business KG aA, Herr Rechtsanwalt Bruno M. Kübler, hat bekanntgegeben, dass mit Urteil des Bundesgerichtshofs vom 16.11.2017 nunmehr eine Abschlagszahlung an die Gläubiger im Frühjahr 2018 avisiert wird (vgl. Bericht in Fonds Professionell).
Ich begrüße diese Neuigkeiten ausdrücklich und stehe bereits in regem Kontakt mit dem Insolvenzverwalter. Bis zur finalen Klärung aller Formalitäten beschränke ich mich auf die hier erteilte Information. Sobald belastbare Informationen zum konkreten Auszahlungsvorgang vorliegen, werde ich mich an die von mir vertretenen Gläubiger postalisch mit allen notwendigen Informationen wenden.
Bis dahin verbleibe ich mit besten Wünschen für das kommende Jahr 2018 und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.
Mit freundlichen Grüßen
Christian H. Gloeckner als Gemeinsamer Vertreter
Mich erreichen zunehmend Anfragen bezüglich der Verjährung im Verfahren um die Infinus-Gruppe. Ich habe hierzu unter dem 14.12.2016 bereits ausführlich Informationen zum Jahreswechsel 2016/2017 erteilt, welche auch für den Jahreswechsel 2017/2018 fortgelten.
Den Artikel füge ich hier in Auszügen für Sie an:
Im Verfahren der Infinus-Gruppe ist bei der Geltendmachung von Ansprüchen rund um die emittierten Orderschuldverschreibungen zu unterscheiden:
Zu 1.
Sofern in den zu Ihren Anleihen gehörenden Serien ein Gemeinsamer Vertreter gewählt wurde, gehört es zu dessen Pflichtenkreis, die von ihm vertretenen Forderungen zur Insolvenztabelle anzumelden.
Die von mir vertretenen Gläubiger wurden ordentlich zur Tabelle angemeldet. Hierüber habe ich sie jeweils auch einzelschriftlich im Jahr 2013 informiert.
Ordentlich zur Tabelle angemeldete Forderungen verjähren nicht zum Jahresende.
Zu 2.
Ob Ihre ggf. bestehenden Ansprüche gegen Dritte oder aus anderen Anspruchsgrundlagen aus Vertrag zum Jahresende verjähren, bedarf einer jeweiligen Einzelfallprüfung.
Durch den Gemeinsamen Vertreter erfolgt keine Vertretung von Ansprüchen aus Vertrag oder Delikt gegenüber Dritten – der Gemeinsame Vertreter vertritt ausschließlich die Forderungen aus dem Papier (Vertrag) gegenüber der Emittentin.
Die Prüfung von Ansprüchen gegen Dritte und eine jeweils eventuell drohende Verjährung zum Jahresende wird durch mich nicht vorgenommen. Ich darf Sie bitten, hierzu keine Anfragen an mein Büro zu richten, da die jeweils erforderliche Einzelfallprüfung eine einzelmandatliche Aufarbeitung des Sachverhalts erforderlich macht – durch mein Büro oder mich werden jedoch im Verfahren Infinus keine Einzelmandate angenommen.
Sofern Sie sich entschließen die Ansprüche noch prüfen zu lassen, wenden Sie sich hierfür bitte an einen zur Beratung zugelassenen Berufsvertreter.
Bitte haben Sie im Übrigen Verständnis, dass durch mein Büro keine Anfragen zur Verjährungslage außerhalb der Forderungsanmeldung bei der Future Business KGaA beantwortet werden.
Mit freundlichen Grüßen
Christian H. Gloeckner als gemeinsamer Vertreter
Der Bundesgerichtshof hat mit seinem Urteil vom 16. November 2017 – Az. IX ZR 260/15 – die Wahl von Rechtsanwalt Christian H. Gloeckner als Gemeinsamer Vertreter für
Orderschuldverschreibungsanleihen der Future Business KG a.A. bestätigt.
Der Bundesgerichtshof hat dabei die Handlungsfähigkeit und Rechtssicherheit für Gläubiger von Anleihen als hohe, schützenswerte Güter in der Insolvenz der Emittentin unterstrichen.
Zum Hintergrund: Die nun verworfene Rechtsauffassung der Vorinstanz (OLG Dresden, Entscheidung vom 09. Dezember 2015 – 13 U 223/15) öffnete unbeabsichtigt Akkordstörern Tür und Tor, um zu Lasten aller Gläubiger ein geordnetes und zügiges Insolvenzverfahren und eine Auszahlung der Insolvenzquote zu behindern und auf unbestimmte Zeit zu verzögern.
Die Gläubiger der Future Business KG a.A. mussten schmerzlich am eigenen Leibe erfahren, dass von selbsternannten „Anlegerschützern“ die bereits im Jahre 2015 vom Insolvenzverwalter vorgesehene Abschlagsverteilung bis heute vereitelt wurde.
Dem ist der Bundesgerichtshof nun entgegen getreten und hat geradezu eine Lanze für die Rechtssicherheit gebrochen:
Der Bundesgerichtshof betont in seiner Entscheidung vom 16. November 2017 die Erforderlichkeit eines zügigen Korrektursystems für Beschlüsse von Schuldverschreibungsgläubigern nach Eröffnung des
Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Emittentin. Der „Verfahrensvorrang der Insolvenzordnung“ bringt über den vom Bundesgerichtshof allein für zulässig gehaltenen Rechtsbehelf des
§ 78 InsO die den Bedürfnissen der Gläubiger angemessene Beschleunigung der gerichtlichen Beurteilung von etwaigen Zweifeln an der Bestellung eines Gemeinsamen Vertreters. Zugleich
bestätigt der Bundesgerichtshof konkret die zutreffende Handhabung der Förmlichkeiten des Beschlussverfahrens durch das Amtsgericht Dresden im Rahmen der Bestellung Gemeinsamer Vertreter anlässlich
der Insolvenz der Future Business KG a.A.
Zum Rechtlichen im Einzelnen:
Der Bundesgerichtshof schafft über das konkrete Verfahren der Future Business KG a.A. hinaus Rechtssicherheit für alle Verfahrensbeteiligten, indem er Angriffe auf die Bestellung des Gemeinsamen Vertreters darauf beschränkt, dass der entsprechende Aufhebungsantrag in der Anleihegläubigerversammlung selbst gestellt wird. Der IX. Senat betont für die Anleihegläubigerversammlung nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Emittentin die Ausschließlichkeit des Sofortrechtsbehelfs nach § 78 InsO durch einen Leitsatz.
Denn die Verfahrensbeteiligten benötigen einen sofort und rechtssicher handlungsfähigen Gemeinsamen Vertreter, ohne dass dieser in seiner Handlungsfähigkeit durch den aufschiebenden Effekt eines eingelegten Rechtsmittels – gegebenenfalls aus rein taktischen und spekulativen Erwägungen von Akkordstörern – beschränkt wird.
Die prägnante Absage des Bundesgerichtshofs an die oft Jahre dauernde allgemeine Feststellungsklage gemäß § 256 ZPO bedeutet auch, dass die Interessen von nicht an der Versammlung teilnehmenden Schuldverschreibungsgläubigern an der Verfolgung von etwaigen Verfahrensfehlern des Gerichts – hier war eine Nichtigkeit wegen angeblichen Bekanntmachungsformfehlers verfolgt worden – hinter die Notwendigkeit, dass ein gewählter Gemeinsamer Vertreter rechtssicher sofort wirksam handeln können muss, zurücktreten muss.
Der Bundesgerichtshof stellt heraus, dass die Anleihegläubiger nicht bis zu einer gegebenenfalls mehrinstanzlichen gerichtlichen Entscheidung im ordentlichen Rechtsweg darüber im Unklaren gelassen werden dürfen, ob der von ihnen gewählte Gemeinsame Vertreter ihre Anleiheforderungen für sie wirksam vertreten kann oder sie sich hierum doch selbst kümmern müssen. Das Urteil des Bundesgerichtshofs zeigt insofern berechtigtes Vertrauen, dass allein durch die gesetzgeberische Anordnung der Einberufung und Durchführung aller Anleihegläubigerversammlungen nach Insolvenzeröffnung durch ein Gericht ein – jedenfalls in Abwägung mit den Nachteilen langjähriger Rechtsunsicherheit – ausreichender Schutz der Gläubigerinteressen durch ein justizförmiges Verfahren garantiert ist.
Im Verfahren der Future Business KG a.A., das auch ohne die Fernwirkung des Urteils bereits zehntausende Anleihegläubiger betrifft, bringt die Aussage des Bundesgerichtshofs Klarheit:
Dem Kläger hatte laut Bundesgerichtshof der von ihm nicht ergriffene Rechtsbehelf des § 78 InsO offen gestanden, was die vom Kläger behauptete Nichtigkeit wegen Verfahrensfehlers ausschließt. Alle nach – unzutreffender – Auffassung des Klägers wegen eines angeblichen Einberufungsmangels fehlerbehafteten Beschlüsse zur Bestellung des Gemeinsamen Vertreters sind damit höchstrichterlich abgesichert wirksam.
Abschließend ist zu begrüßen, dass der Bundesgerichtshof auch für Schuldverschreibungsserien, die dem Schuldverschreibungsrecht von 1899 unterliegen, einen sogenannten „Opt-In“ in das Schuldverschreibungsrecht 2009 nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens ermöglicht:
Auch die Gläubiger solcher „Alt“-Anleihen dürfen einen modernen Rechtsrahmen hinzuwählen, der ihre kollektive Interessenvertretung durch einen Gemeinsamen Vertreter ermöglicht, wenn sich die Mehrheit der Anleihegläubiger hierzu entschließt.
Zum weiteren Verfahrensfortgang bei der Future Business KG a.A. werden die durch Rechtsanwalt Christian H. Gloeckner als Gemeinsamer Vertreter vertretenen Gläubiger über den eingerichteten Verfahrensnewsletter (registrierung.fubus-osv.de) zeitnah unterrichtet.
Zahlreiche Orderschuldverschreibungsgläubiger der Future Business KG a.A. werden aktuell von (mindestens) einem Rechtsanwaltsbüro mit dem Ansinnen angeschrieben, diesen Anwälten kurzfristig Klageaufträge zur „Anfechtung/Nichtigkeitsfeststellung“ betreffend die Bestellung von gemeinsamen Vertretern für Orderschuldverschreibungsgläubiger der Future Business KG a.A. zu erteilen.
Ich halte dies für einen unnötigen Vorschlag, der bei wirtschaftlicher Betrachtung überwiegend im Interesse der Anwaltsgebühren der mandatswerbenden Rechtsanwälte zusätzliche Kostenrisiken zu Lasten der Orderschuldverschreibungsgläubiger bzw. deren Rechtsschutzversicherern verursacht.
Ich gebe vorsorglich hierzu folgende Erläuterung und Erklärung ab:
Das Oberlandesgericht Dresden hat mit Urteil vom 09.12.2015 (13 U 223/15) die Auffassung vertreten, dass meine Bestellung zum gemeinsamen Vertreter der Orderschuldverschreibungsgläubiger in einer von insgesamt 4852 emittierten Serien, namentlich in der Serie FB06-3plus4-29.12.2006, unwirksam sei. Das OLG Dresden hat seine Auffassung damit begründet, dass die beschlussfassende Gläubigerversammlung dieser Serie im Rahmen der durch das Amtsgericht Dresden erfolgten Einberufung an einem Formfehler leiden soll.
Weiter hat das OLG ausgeführt, dass Beschlüsse der Gläubiger bei vor dem 05.08.2009 ausgegebenen Schuldverschreibungen weder gemäß § 78 InsO direkt in der beschlussfassenden gerichtlichen Gläubigerversammlung angegriffen werden müssen, noch für die Geltendmachung von Beschlussmängeln eine Anfechtungsfrist von 1 Monat gemäß § 20 (3) 1 SchVG 2009 einzuhalten sei; abweichende sog. „Opt-in-Beschlüsse“ zur Anwendung des nach dem 05.08.2009 geltenden, „neuen“ Schuldverschreibungsrechtes könnten die Gläubiger nach Insolvenzeröffnung nicht mehr wirksam fassen. Daher könne man Beschlussfehler unbefristet als Nichtigkeitsgründe geltend machen.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Das Oberlandesgericht Dresden hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache selbst zugelassen (§ 543 (2) ZPO) und der Bundesgerichtshof in Karlsruhe wird voraussichtlich im 1. Halbjahr 2017 über die Revision entscheiden. Ich werde das Urteil des Bundesgerichtshofs nach seinem Vorliegen im Volltext auswerten und hierzu in angemessener Frist (insbesondere auch an dieser Stelle) Stellung nehmen. Sollte sich aus diesem Urteil ebenfalls eine unbefristet geltend zu machende Nichtigkeit von Beschlüssen der streitgegenständlichen Serie und anderer Schuldverschreibungsserien ergeben, werde ich dies auch ohne die Notwendigkeit von gerichtlicher Nichtigkeitsfeststellung beachten. Gegenwärtig besteht daher aus meiner Sicht kein rechtliches Interesse an der Erhebung einer hierauf gerichteten Feststellungsklage, worauf ich vorsorglich zur Vermeidung aus meiner Sicht wirtschaftlich nicht sinnvoller Kostenrisiken und willkürlicher justizieller Sachbefassung hiermit öffentlich hinweise.
Mit freundlichen Grüßen,
Christian H. Gloeckner
Rechtsanwalt
Sehr geehrte Damen und Herren,
zum Jahresende erreichen mein Büro verstärkt Anfragen zu dem Thema Verjährung von Ansprüchen im Fall Infinus. Die Anfragen erfolgen, da verschiedene Dritte (z.B. Vereine und Rechtsanwaltskanzleien) die Gläubiger der Infinus-Gruppe gezielt serienmäßig anschreiben und mit teils reißerischen Floskeln um Einzelmandate – unter Hinweis auf eine angeblich drohende Verjährung der Ansprüche zum Jahresende – werben. Unter anderem wird hierbei in Aussicht gestellt, einen Prozessfinanzierer gefunden zu haben, um die Ansprüche der Gläubiger durchsetzen zu können – die Kosten der anwaltlichen Tätigkeit fallen jedoch den Gläubigern selbst zur Last.
Zu der Frage der Verjährung gilt folgendes:
Welche konkreten Ansprüche die Versender der Serienbriefe durchsetzen wollen, ist unterschiedlich: teils sollen Haftpflichtversicherer in Anspruch genommen werden, teils Anleihevermittler, teils sonstige Dritte, wie etwa die Insolvenzmasse der INFINUS AG Ihr Kompetenzpartner unter der Verwaltung von Frau Kollegin Schmudde.
Im Verfahren der Infinus-Gruppe ist bei der Geltendmachung von Ansprüchen rund um die emittierten Orderschuldverschreibungen zu unterscheiden:
Zu 1.
Sofern in den zu Ihren Anleihen gehörenden Serien ein Gemeinsamer Vertreter gewählt wurde, gehört es zu dessen Pflichtenkreis, die von ihm vertretenen Forderungen zur Insolvenztabelle anzumelden.
Die von mir vertretenen Gläubiger wurden ordentlich zur Tabelle angemeldet. Hierüber habe ich sie jeweils auch einzelschriftlich im Jahr 2013 informiert.
Ordentlich zur Tabelle angemeldete Forderungen verjähren nicht zum Jahresende.
Zu 2.
Ob Ihre ggf. bestehenden Ansprüche gegen Dritte oder aus anderen Anspruchsgrundlagen aus Vertrag zum Jahresende verjähren, bedarf einer jeweiligen Einzelfallprüfung.
Durch den Gemeinsamen Vertreter erfolgt keine Vertretung von Ansprüchen aus Vertrag oder Delikt gegenüber Dritten – der Gemeinsame Vertreter vertritt ausschließlich die Forderungen aus dem Papier (Vertrag) gegenüber der Emittentin.
Die Prüfung von Ansprüchen gegen Dritte und eine jeweils eventuell drohende Verjährung zum Jahresende wird durch mich nicht vorgenommen. Ich darf Sie bitten, hierzu keine Anfragen an mein Büro zu richten, da die jeweils erforderliche Einzelfallprüfung eine einzelmandatliche Aufarbeitung des Sachverhalts erforderlich macht – durch mein Büro oder mich werden jedoch im Verfahren Infinus keine Einzelmandate angenommen.
Sofern Sie sich entschließen die Ansprüche noch prüfen zu lassen, wenden Sie sich hierfür bitte an einen zur Beratung zugelassenen Berufsvertreter.
Ich möchte jedoch darauf hinweisen, dass ich das Einwerben von Einzelmandaten in reißerischer Manier mit Lockangeboten und Werbung für das Einzelmandat nicht als seriös einstufe. Die letztendliche Entscheidung zur Beauftragung liegt jedoch selbstverständlich in Ihrer Hand.
Bitte haben Sie im Übrigen Verständnis, dass durch mein Büro keine Anfragen zur Verjährungslage außerhalb der Forderungsanmeldung bei der Future Business KGaA beantwortet werden.
Ich bedanke mich für Ihr Vertrauen und wünsche Ihnen und Ihrer Familie besinnliche Feiertage
Christian H. Gloeckner
Rechtsanwalt als Gemeinsamer Vertreter
Mit Pressemitteilung vom 19.07.2016 gab der Insolvenzverwalter, Herr Rechtsanwalt Dr. Bruno M. Kübler, bekannt, dass die im Vermögen der Future Business KG a.A. befindlichen Immobilien erfolgreich veräußert worden seien. Durch den Verkauf der Objekte sei der Insolvenzmasse ein Betrag von mehr als € 12 Mio. zugeflossen. So angereichert betrage diese mittlerweile rund € 150 Mio. Kübler geht damit im Verfahren Future Business nach wie vor von einer Insolvenzquote von bis zu 20 Prozent aus.
Zur vollständigen Pressemeldung gelangen Sie hier.
Zu den Hintergründen der Verzögerung der geplanten Abschlagszahlung an die Gläubiger hatten wir Sie bereits mit unserem News-Update vom 17.05.2016 informiert.
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Future Business KG a.A. konnte Rechtsanwalt Christian H. Gloeckner als Gemeinsamer Vertreter einer Vielzahl von Orderschuldverschreibungsgläubiger (nachfolgend "OSV-Gläubiger") erfolgreich deren Ansprüche auf Auszahlung einer Insolvenzquote gegen eine Reduzierung durch Quotenverwässerung verteidigen. Das Landgericht Dresden hat sich mit (noch nicht rechtskräftigem) Urteil vom 19.05.2016 der Rechtsansicht Gloeckners angeschlossen, dass die konkurrierenden Ansprüche der Genussrechtsgläubiger im Nachrang stehen und demnach nicht auskehrberechtigt sind.
Lesen Sie mehr zu der erstrittenen Entscheidung in der offiziellen Pressemitteilung.
Der Insolvenzverwalter hat erneut zu der angekündigten Abschlagszahlung mit Veröffentlichung vom 17.05.2016 Stellung genommen und diese für die Dauer des Rechtsstreits vor dem BGH aufgeschoben.
Den genauen Wortlaut können Sie der entsprechenden Veröffentlichung auf www.fubus.de entnehmen.
Der Insolvenzverwalter im Insolvenzverfahren der Future Business KGaA, Dr. Bruno M. Kübler, hat die ursprünglich für das Jahr 2015 vorgesehene Abschlagszahlung auf festgestellte Insolvenzforderungen nun für das 1. Halbjahr 2016 avisiert.
Den genauen Wortlaut können Sie der entsprechenden Veröffentlichung auf www.fubus.de entnehmen.
Aus aktuellem Anlass sowie aufgrund gehäufter Gläubigeranfragen dürfen wir Sie kurz über die aktuellen Entwicklungen im Insolvenzverfahren über das Vermögen der INFINUS AG Finanzdienstleistungsinstitut (FDI) informieren:
Das Amtsgericht Dresden – Insolvenzgericht – übermittelt derzeit Auszüge aus der Insolvenztabelle betreffend das Insolvenzverfahren über das Vermögen der INFINUS AG Finanzdienstleistungsinstitut (Az.: 351/561 IN 430/14). Danach wird u.a. die Feststellung der durch Sie als Gläubiger selbst oder durch Ihren eigenen anwaltlichen Vertreter angemeldeten deliktischen Ansprüche zur Insolvenztabelle bestritten. Inhaltlich dürfen wir Sie zum Grund des Bestreitens sowie zum weiteren Fortgang des Verfahrens auf Ziff. 10 des Tabellenauszugs (Bemerkungen)/Gläubigerinformation verweisen.
DIESES BESTREITEN BETRIFFT NICHT DIE DURCH HERRN RECHTSANWALT CHRISTIAN H. GLOECKNER ALS IHR GEMEINSAMER VERTERER IM INSOLVENZVERFAHREN ÜBER DAS VERMÖGEN DER FUTURE BUSINESS KG a.A. ZUR TABELLE ANGEMELDETEN VERTRAGLICHEN ANSRPÜCHE AUS ORDERSCHULDVERSCHREIBUNGEN!
Herr Rechtsanwalt Gloeckner ist ausschließlich im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Future Business KG a.A. als Gemeinsamer Vertreter für bestimmte Anleiheserien bestellt. Er ist auch nur dort berechtigt und verpflichtet für die durch ihn vertretenen Gläubiger tätig zu werden. Im Insolvenzverfahren INFINUS AG Finanzdienstleistungsinstitut gibt es das Institut des Gemeinsamen Vertreters mangels Anwendbarkeit des hierfür relevanten Gesetzes nicht.
Im Insolvenzverfahren Future Business KG a.A. wurden Herrn Rechtsanwalt Gloeckner bislang noch keine Tabellenauszüge übermittelt - dies erfolgt gemäß § 179 Abs. 3. InsO auch nur im Falle des Bestreitens. Bezüglich unbestrittener Forderungen werden die Insolvenzgläubiger nicht durch Erteilung eines Tabellenauszugs informiert. Sollten Herr Rechtsanwalt Christian H. Gloeckner hierzu neue Informationen erhalten, wird er Sie diesbezüglich gesondert unterrichten.
Bei weiteren Fragen zum Insolvenzverfahren über das Vermögen der INFINUS AG Finanzdienstleistungsinstitut bitten wir Sie, sich direkt an das Insolvenzverwalterbüro Dr. Kübler zu wenden.
Konkurrierend zu Ihren Forderungen aus Orderschuldverschreibungen haben einige Genussrechts-/scheinsgläubiger (im Nachfolgenden nur „Genussrechtsgläubiger“) ihre Forderungen aus Genussrechten/-scheinen beim Insolvenzverwalter ebenfalls im „normalen“ Rang zur Tabelle angemeldet. Diese Genussrechte wurden ursprünglich nach dem Wortlaut der Bedingungen der Emittentin als „nachrangige“ Forderung ausgestaltet (das bedeutet, die Forderung geht im Insolvenzfall normalen Insolvenzforderungen – z.B. also auch Ihren Forderungen aus Orderschuldverschreibungen – im Rang nach. Sie wird erst bedient, wenn alle „normalen“ Insolvenzforderungen zu 100 % erfüllt wurden).
Der Insolvenzverwalter hat die Nachrangklausel (= die vertragliche Abrede des Nachrangs) aufgrund des Gutachtens von Herrn Prof. Dr. Reinhard Bork nun als rechtsunwirksam angesehen und lässt alle Forderungen aus Genussrechten in „normalem“ Rang unbestritten. Das heißt, dass Ihre Ansprüche aus Orderschuldverschreibungen in der Quote schlechter stehen, da die Insolvenzmasse auf weitere Gläubiger verteilt werden würde.
Ich bin der Auffassung, dass die vertraglichen Ansprüche – entsprechend dem Wortlaut der Genussrechtsbedingungen – jedenfalls im Verhältnis zu Ihren Forderungen aus Orderschuldverschreibungen als nachrangig nach § 39 InsO zu behandeln sind.
Im Namen der von mir vertretenen Serien habe ich (sowie zwei weitere Gemeinsame Vertreter von Orderschuldverschreibungen) gegen den „normalen“ Rang der Genussrechtsforderungen den Widerspruch erklärt. Eine Zahlung des Insolvenzverwalters auf diese Rechte kann somit vorerst nicht erfolgen – die Gläubiger aus Genussrechten müssen nun vielmehr Klage auf Feststellung der Forderung zur Insolvenztabelle im Rang § 38 InsO erheben.
Naturgemäß ist es nicht verfahrensförderlich, wenn mehrere tausend Einzelgläubiger einzeln prozessieren. Die Gemeinsamen Vertreter der Orderschuldverschreibungsgläubiger sind deshalb bestrebt, diese Rechtsfrage musterprozessual zu klären.
Eine entsprechende Musterklage einer Gemeinsamen Vertreterin von Genussrechtsgläubigern zur Rangfeststellung als „normale“ Insolvenzforderung im Rang des § 38 InsO ist seit dem 2. April 2015 beim Landgericht Dresden anhängig (Landgericht Dresden, Az: 9 O 814/15).
Die Prozessvertreter haben erklärt, über die weiteren Fälle eine Musterprozessvereinbarung schließen zu wollen:
Wenn das Gericht die Forderungen als normale Insolvenzforderungen im Rang des § 38 InsO bestätigt, werde ich das Bestreiten für gleichartige Fallgestaltungen zurücknehmen. Hierdurch wird die Verfahrensdauer zur Klärung der Rechtslage deutlich verkürzt werden. Kosten und Risiken werden hierdurch erheblich reduziert.
Im Berichtstermin der Future Business KG aA am 18.12.2014 wurde Herr Rechtsanwalt Dr. Bruno M. Kübler für das eröffnete Verfahren (ohne Gegenantrag) im Amt des Insolvenzverwalters bestätigt. Der vorläufige Gläubigerausschuss wurde unter Erweiterung von zwei weiteren Mitgliedern zum Gläubigerausschuss gewählt und besteht aus den folgenden Mitgliedern:
Der Insolvenzverwalter hat im Rahmen seines Berichts an seiner ursprünglichen Prognose der Insolvenzquote bei 20 % festgehalten.
In dem Parallelverfahren Jörg Biehl (Berichtstermin am 13.01.2015) wurde Herr Rechtsanwalt Dr. Bruno M. Kübler ebenfalls im Amt bestätigt und der Gläubigerausschuss wurde personengleich zum Verfahren der Future Business KGaA gewählt. Im Verfahren der FDI (Berichtstermin am 14.01.2015) wurde Rechtsanwalt Bruno M. Kübler abermals im Amt als Insolvenzverwalter bestätigt. Der Gläubigerausschuss ist in diesem Verfahren wie folgt besetzt:
In den Verfahren Biehl und FDI wurden durch den Insolvenzverwalter jeweils Quoten unterhalb 1 % in Aussicht gestellt. Diese Quoten bestehen jedoch unabhängig und zusätzlich zu der Quotenaussicht bei der Future Business KGaA.
Weitere Informationen erhalten von mir vertretene Gläubiger innerhalb der nächsten Wochen auf dem Postweg.
Im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Future Business KGaA wird am 18.12.2014 in Dresden (Messe) der sog. Berichtstermin (§§ 156 ff. InsO) abgehalten. In diesem Termin berichtet der Insolvenzverwalter vom aktuellen Status des Insolvenzverfahrens und seitens der Gläubiger wird über grundlegende Fragen des Insolvenzverfahrens abgestimmt, vgl. §§ 157 ff. InsO.
Herr Rechtsanwalt Christian H. Gloeckner wird in diesem Termin in den von ihm vertretenen Serien die Stimmrechte für die Gläubiger wahrnehmen und im Sinne einer effizienten Verfahrensgestaltung abstimmen. Im Nachgang zu der Versammlung werden Sie selbstverständlich über Neuigkeiten auf dieser Seite informiert.
Uns erreichen täglich neue Anfragen mit dem Inhalt "Wer ist mein gemeinsamer Vertreter? Habe ich überhaupt einen?". Das Auffinden der eigenen Seriennummer/Registriernummer auf www.insolvenzbekanntmachungen.de kann zeitraubend sein - zu Ihrer Erleichterung haben wir die veröffentlichten Daten für Sie in einer komfortablen Suchfunktion arrangiert.
Herr Rechtsanwalt Christian H. Gloeckner hat bei Rechtsanwalt Dr. Bruno M. Kübler als Insolvenzverwalter fristgemäß als Gemeinsamer Vertreter die Forderungen in den von Ihm vertretenen Anleiheserien angemeldet. Die Gläubiger wurden hierzu pro gezeichneter Orderschuldverschreibung gesondert angeschrieben.
Woher weiß ich, ob bzw. wer für meine Serie als Gemeinsamer Vertreter bestellt wurde? / Wie finde ich die entsprechenden Beschlüsse?
Sämtliche Beschlüsse, die in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Future Business KG aA, u.a. im Hinblick auf die Bestellung eines Gemeinsamen Vertreters, für die einzelnen Anleiheserien gefasst wurden, werden gem. § 19 SchVG, § 9 Abs. 1 InsO ausschließlich unter www.insolvenzbekanntmachungen.de durch das Amtsgericht Dresden öffentlich bekanntgemacht. Eine darüber hinausgehende Zusendung der jeweiligen Beschlüsse an die einzelnen Gläubiger ist weder vorgesehen noch geboten.
So finden Sie relevante Beschlüsse:
Warum bekomme ich Post von Ihnen? Ich hatte Sie überhaupt nicht bevollmächtigt!
Herr Rechtsanwalt Gloeckner wurde in der im Schreiben angegebenen Serie durch die Mehrheit der abgegebenen Stimmen zum Gemeinsamen Vertreter gewählt. Die Wahl erfolgte nach Mehrheitsgesichtspunkten. Es kann deshalb auch sein, dass entgegen dem Willen Einzelner oder in Abweichung zu erteilten Stimmrechtsvollmachten bzw. Weisungen ein Gemeinsamer Vertreter gewählt wird.
Sofern Herr Gloeckner als Gemeinsamer Vertreter gewählt wurde, hält er es für geboten, die von ihm vertretenen Gläubiger aufgrund der Kontaktinformationen der FuBus persönlich anzuschreiben und über den Verfahrensstand zu informieren.
Ich habe weniger Briefe von Ihnen erhalten als ich Orderschuldverschreibungen bei der FuBus gezeichnet habe - warum? / Warum vertritt mich Herr Gloeckner nicht bei allen OSV, die ich habe?
Der Gemeinsame Vertreter wird für jede Serie einzeln gewählt. Es kann demnach sein, dass Herr Gloeckner (bislang) nur bei einem Teil Ihrer OSV zum Gemeinsamen Vertreter gewählt wurde. Es ist demnach möglich, dass Sie noch nicht bezüglich aller OSV Post erhalten haben. Dies kann mehrere Gründe haben:
Sie erhalten somit in jedem Falle bezüglich Ihrer fehlenden OSV noch Post.
Ist Herr Rechtsanwalt Gloeckner jetzt gemeinsamer Vertreter für alle meine OSV?
Die Wahl des Gemeinsamen Vertreters erfolgt für jede einzelne Serie getrennt. Die FuBus hatte über 4800 verschiedene Serien aufgelegt um die Einzelpapiere zu vermarkten. Es kann demnach vorkommen, dass eines Ihrer Papiere einen Gemeinsamen Vertreter hat und ein anderes nicht.
Ich habe einen Rechtsanwalt – warum schreiben Sie mich an?
Für diesen Fall bitten wir Sie das Schreiben umgehend an Ihren Rechtsanwalt weiterzugeben. Als Gemeinsamer Vertreter hat Herr Rechtsanwalt Gloeckner gläubigernah zu informieren – dies soll und hindert Sie natürlich nicht die übersandten Information mit Ihrem kundigen Rechtsberater zu erörtern bzw. diesen die Angelegenheit abzuwickeln zu lassen.
Ich habe erst vor ein paar Wochen Post vom Insolvenzverwalter Kübler erhalten – in diesem Schreiben wurden andere Zinsen berechnet?
Dies ist korrekt. Der Insolvenzverwalter hatte Sie vor ein paar Wochen bezüglich des Insolvenzverfahrens der INFINUS AG Finanzdienstleistungsinstitut (nachfolgend FDI) angeschrieben, da den Gläubigern von OSV eventuell ein deliktischer Anspruch gegen die FDI aus der Kapitalzeichnung zusteht. Deshalb ist auch die Hauptforderung identisch – die Zinsen weichen jedoch ab, da deliktische Ansprüche ggf. mit 4 %-Punkten über dem Basiszinssatz verzinst werden.
Im Rahmen der Geltendmachung der Rechte aus der OSV werden jedoch die vertraglichen Zinsen bis zum Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung zugrunde gelegt.
Warum schreiben mir ständig Anwälte?
Unterscheiden Sie bitte in der Art des Posteinganges zwischen der Post des Insolvenzverwalters und der Gemeinsamen Vertreter zu solchen (oft unaufgefordert übersandten) Posteingängen von Anwälten. Erstere sind durch Gericht oder gemeinsamen Beschluss eingesetzte Personen in offiziellen Ämtern, die zu Ihnen Kontakt aufnehmen müssen um einen reibungslosen Ablauf des Verfahrens zu gewährleisten.
Warum muss ich meine Forderung nochmal anmelden?
Bislang wurden hinsichtlich der FuBus noch überhaupt keine Forderungsanmeldungsformulare durch den Insolvenzverwalter versandt. Sofern ein Gemeinsamer Vertreter gewählt wurde, übernimmt dieser die Anmeldung für Sie. Sollte kein gemeinsamer Vertreter gewählt werden schreibt Sie der Insolvenzverwalter gesondert an. Forderungsanmeldungen können jedoch im Insolvenzverfahren FDI oder Jörg Biehl persönlich notwendig sein – bitte lesen Sie eingehende Schreiben des Insolvenzverwalters genau und vergewissern Sie sich immer zu welchem Verfahren Sie kontaktiert werden.
Das Amtsgericht Dresden hat, nachdem die Versammlungen der Orderschuldverschreibungsgläubiger am 13.05.2014 nicht zu Ende geführt wurden, nun begonnen die einzelnen Anleiheserien isoliert zur Fortsetzung aufzurufen. Die ersten Serien wurden für den 17.06.2014, 18.06.2014 und 19.06.2014 terminiert. Eine genaue Aufstellung der zu Fortsetzung aufgerufenen Serien entnehmen Sie gerne unserer Rubrik "Neuigkeiten" mit den jeweilige Auszügen der Seite www.insolvenzbekanntmachungen.de.
Sofern Sie Herrn Rechtsanwalt Christian H. Gloeckner bevollmächtigt haben, nimmt Herr Gloeckner selbstverständlich auch an diesen Versammlungsfortsetzungen für Sie teil. Eine Neubevollmächtigung ist nicht notwendig. Herr Gloeckner ermittelt im Rahmen der Bevollmächtigung auch den Termin für Ihre Orderschuldverschreibung.
Für den Fall, dass Sie keine Stimmrechtsvollmacht erteilt haben, ist eine laufende Verfolgung der Terminierung unter www.insolvenzbekanntmachungen.de geboten, soweit Sie an der entsprechenden Orderschuldverschreibungsgläubigerversammlung selbst teilnehmen möchten.
Wenn Sie Herrn Rechtsanwalt Christian H. Gloeckner bevollmächtigen wollen, fordern Sie gerne unser Vollmachtsformular per E-Mail an.
Das Insolvenzgericht Dresden hat für die Future Business KG aA ("Fubus") einen vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt. Ebenso wie die gleichfalls insolvente Prosavus AG ist die Future Business KG aA Teil der „Infinus- Unternehmensgruppe“, gegen die durch die Staatsanwaltschaft Dresden aufgrund des Verdachts des Betruges und der Schädigung von Anlegern ermittelt wird.
Herr Rechtsanwalt Christian H. Gloeckner ist durch Beschluss des Insolvenzgerichts Dresden in den Gläubigerausschuss als Interessensvertreter der Gläubiger von Schuldverschreibungen berufen. Seine Aufgabe ist es vordringlich, den Insolvenzverwalter Dr. Bruno Kübler im Gläubigerinteresse bei der Verwaltung und Verwertung der Insolvenzmasse zu unterstützen und die Interessen der Schuldverschreibungsgläubiger als Anleger zu wahren.
Betroffene Anleger - insbesondere Gläubiger der ausgegebenen Orderschuldverschreibungen - können Kontakt mit Herrn Rechtsanwalt Gloeckner in seiner Eigenschaft als Gläubigerausschussmitglied aufnehmen: Zur Kontaktseite...